Die Anzeigepflicht beschreibt die Meldepflicht eines Versicherungsnehmers vor Abschluss eines Versicherungsvertrages. Sie umfasst alle Themen, die für die Risikoeinschätzung des Versicherers notwendig sind um ein Angebot zu erstellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Anzeigepflicht nur jene Bereiche betrifft, die auch vom Versicherer erfragt werden. Werden Risikofaktoren unzureichend vom Versicherer erfragt, liegt die Verantwortlichkeit nicht beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer.
Dauer und Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
Die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers dauert bis zur Abgabe des Versicherungsantrags bzw. der Vertragserklärung. Zu beachten ist hierbei, dass die Abgabe des Versicherungsantrags und der Vertragserklärung bei einigen Versicherungsmodellen zeitlich unabhängig von einander erfolgen kann.
Eine Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer Angaben falsch oder unzureichend gemacht hat. Dem Versicherer steht es in diesem Falle frei, einen Rücktritt, eine Anfechtung, eine Kündigung oder eine Vertragsanpassung in die Wege zu leiten. Für welche Möglichkeit sich aber der Versicherer entscheidet, hängt in der Regel davon ab, ob diese Pflicht durch den Versicherungsnehmer fahrlässig, mutwillig, schuldlos, arglistig oder vorsätzlich unternommen wurde.
Belehrung über die Anzeigepflicht, Rücktritt und Kündigung
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflicht und die Folgen bei einer Verletzung dieser, zu informieren. Hierbei reicht es nicht aus, wenn die Versicherungen den Versicherungsnehmer ausschließlich mündlich zu belehren. Eine schriftliche Mitteilung in Textform bildet dafür die notwendige rechtliche Grundlage.
Vor allem dann, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend über die Anzeigepflicht in Kenntnis gesetzt wurde und diese grob fahrlässig und bewusst verletzt wurde, hat der Versicherer die Möglichkeit, augenblicklich vom Vertrag zurückzutreten. Ist zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits ein Versicherungsfall eingetreten, trifft den Versicherer keine Leistungspflicht mehr. Wurde die Erklärung des Rücktritts allerdings erst nach dem Eintreten des Versicherungsfalls abgegeben, entfällt die Leistungspflicht nur dann, wenn die Anzeigepflicht einen Umstand betrifft, der nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall in Verbindung steht.
Neben dem Rücktritt hat der Versicherer natürlich auch die Möglichkeit einer vorzeitigen regulären Vertragskündigung. Diese ist jedoch nur dann rechtens, wenn neben der Verletzung der Anzeigepflicht auch nachgewiesen werden kann, dass der Versicherungsvertrag bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Angabe der Daten zustande gekommen wäre. Die Beweispflicht liegt in diesem Falle jedoch beim Versicherungsnehmer.
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